Beeidigte Dolmetscher und Übersetzer
Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher können für die Arbeit bei Gerichten und Notaren bestellt bzw. ermächtigt werden. Die Regelungen dafür differieren von Bundesland zu Bundesland. In Mecklenburg-Vorpommern werden Dolmetscher und Übersetzer seit Inkrafttreten des aktuellen Dolmetschergesetzes im Jahre 2009 zentral vom Oberlandesgericht Rostock öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.
Diese Beeidigung gilt nicht nur für sämtliche Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern, sondern laut § 189 Gerichtsverfassungsgesetz bundesweit. Eine Liste aller öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer kann im Gerichtsdolmetscherverzeichnis jederzeit eingesehen werden.
Diese Übersetzer und Dolmetscher haben ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für Sprachmittler bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen und übernehmen in den meisten Fällen eine quasi hoheitliche Aufgabe. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen.
Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden korrekt als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet. In diesen Dokumenten werden Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie Rundstempel des Übersetzers bescheinigt. Der Rundstempel hat Name, Sprache/n und Anschrift des Übersetzers zu enthalten.
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vom 06. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 735)
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Dolmetschergesetzes vom 26. September 2011 (AmtsBl. M-V S. 613)
Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 462)