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Beeidigte Dolmetscher und Übersetzer


Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher können für die Arbeit bei Gerichten und Notaren bestellt bzw. ermächtigt werden. Die Regelungen dafür differieren von Bundesland zu Bundesland. In Mecklenburg-Vorpommern werden Dolmetscher und Übersetzer seit Inkrafttreten des aktuellen Dolmetschergesetzes im Jahre 2009 zentral vom Oberlandesgericht Rostock öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.

Diese Beeidigung gilt nicht nur für sämtliche Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern, sondern laut § 189 Gerichtsverfassungsgesetz bundesweit. Eine Liste aller öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer kann im Gerichtsdolmetscherverzeichnis jederzeit eingesehen werden.

Diese Übersetzer und Dolmetscher haben ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für Sprachmittler bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen und übernehmen in den meisten Fällen eine quasi hoheitliche Aufgabe. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen.

Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden korrekt als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet. In diesen Dokumenten werden Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie Rundstempel des Übersetzers bescheinigt. Der Rundstempel hat Name, Sprache/n und Anschrift des Übersetzers zu enthalten.

Persönliche Voraussetzungen

Als Dolmetscher oder Übersetzer kann auf Antrag bestellt werden, wer

  • Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder in Mecklenburg-Vorpommern seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
  • volljährig ist und
  • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn:

  • die Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind.

Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses,
  • eine aktuelle Aufenthalts- oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (nur Antragsteller, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind),
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes.

Außerdem hat der Antragsteller/die Antragstellerin folgende Erklärung abzugeben:

„Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden bin. Über mein Vermögen ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ich bin nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen. Mir ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist.“

Fachliche Voraussetzungen

Gemäß Verordnung des Justizministeriums vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 122) ist der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher oder Übersetzer geführt durch:

a)

  • ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule,
  • ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Diplomsprachmittler,

b)

  • ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder
  • ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluss, sofern dieser vom Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern als gleichwertig im Sinne der unter Abschnitt a) genannten Voraussetzungen anerkannt ist. Der Anerkennung durch das Kultusministerium steht die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz der Länder gleich.

 

 


Hinweis zu den persönlichen Voraussetzungen:

Auch Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.

Beantragung

Detaillierte Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Unter dem obigen Link können Sie sowohl den

  • Antrag auf öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Übersetzer in Mecklenburg-Vorpommern (Antrag 1) als auch den
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 7 Absatz 2 des Dolmetschergesetzes zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung (Antrag 2) von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des Dolmetschergesetzes genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassenen Dolmetscher und Übersetzer

herunterladen. Die Anträge sind an folgende Anschrift zu senden:

Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3
18055 Rostock

Telefon:   0381/331168 (Frau Jalaß)
Telefon:   0381/331179 (Frau Baschinski)

Fax:        0381/4590991

E-Mail:    dolmetscher(at)olg-rostock.mv-justiz.de

Auskünfte zum Prüfungsverfahren und hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung in sonstiger Weise für Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachendolmetscher erteilt das

Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer
im Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern
Möllner Str. 12
18109 Rostock
Telefon:    0381/4985950 (Frau Delf)
E-Mail:     p.delf(at)iq.bm.mv-regierung.de
Webseite: www.bildung-mv.de → Lehrerprüfungsamt → Dolmetscherprüfung

Kosten

Bitte beachten Sie vor der Antragstellung:

Bereits die Einreichung eines Antrages auf öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Dolmetscher bzw. Übersetzer in Mecklenburg-Vorpommern ist kostenpflichtig. Gemäß § 1 Absatz 1 und 2 des Dolmetschergesetzes in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis Nummer 4 und 4.1 (Anlage zu § 1 Absatz 2 des Landesjustizkostengesetzes) ist eine Gebühr von 150,00 € für eine Sprache zu erheben. Für jede weitere Sprache sind je 50,00 € zu zahlen.

Fällig wird die Gebühr mit Antragseingang.

Rechte

Mit Erhalt der Bestallungsurkunde ist die öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Person dazu berechtigt, die Richtigkeit der eigenen Übersetzung wie folgt zu bestätigen:

„Als vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock ... öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) für die ... Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigte Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten in die ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig."

Es ist üblich, den durch die Bestätigung entstandenen Mehraufwand ausschließlich Kunden aus der freien Wirtschaft in Rechnung zu stellen, nicht aber Behörden und Gerichten.

Pflichten

Nach dem Dolmetschergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Dolmetscher oder Übersetzer verpflichtet, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen; er hat

  • die ihm anvertrauten Urkunden und sonstigen Schriftstücke sorgsam aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben und sie einschließlich der Übersetzungen nur dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen,
  • Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen.

Darüber hinaus hat der Dolmetscher oder Übersetzer dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock unverzüglich jede Änderung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 DolmG M-V genannten Daten, die Verhängung einer gerichtlichen Strafe und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen:

Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vom 06. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 735)

Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Dolmetschergesetzes vom 26. September 2011 (AmtsBl. M-V S. 613)

Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 462)

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